NYÜ: Art V Abs 1 lit e
Das Oberschiedsgericht stellte "das Schiedsverfahren" wegen rechtskräftig entschiedener Sache und Wegfall der Zulässigkeit ein. Die Auslegung, dass die Einstellung das gesamte Schiedsverfahren und nicht bloß das Überprüfungsschiedsverfahren betrifft, ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).