AHG: § 1, § 9 Abs 5
ABGB: § 1330
Kreditschädigende Äußerungen, die ein Mitglied des Gemeinderats in der Debatte zur Erlassung einer Gemeindeverordnung im Rahmen seiner Argumentation tätigt, stehen in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit. Eine auf § 1330 ABGB gestützte Klage gegen das Gemeinderatsmitglied auf Widerruf scheitert daran, dass der Rechtsweg gegen ein Organ gem § 9 Abs 5 AHG unzulässig ist.