vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Umstürzen eines morschen Baums - Haftung nach § 1319 ABGB

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/519Zak 2020, 296 Heft 15 v. 9.9.2020

ABGB: § 1319

Wenn ein Baum aufgrund seines mangelhaften Zustandes (hier: nicht ausreichende Wurzelbildung) umstürzt, haftet der Eigentümer analog § 1319 ABGB (Bauwerkhaftung) für die dadurch verursachten Schäden, sofern er nicht beweisen kann, alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen zu haben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte