ABGB: § 1319
Wenn ein Baum aufgrund seines mangelhaften Zustandes (hier: nicht ausreichende Wurzelbildung) umstürzt, haftet der Eigentümer analog § 1319 ABGB (Bauwerkhaftung) für die dadurch verursachten Schäden, sofern er nicht beweisen kann, alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen zu haben.