ABGB: § 880a, § 914, § 1358
ZPO: § 519 Abs 1 Z 1
Wenn die nach Abruf der Bankgarantie erfolgte Zahlung der Bank zur Tilgung der besicherten Forderung des Begünstigten gegen den Schuldner geführt hat, geht diese Forderung samt akzessorischen Sicherheiten gem § 1358 ABGB im Weg der Legalzession auf die Bank über.