ABGB: § 879 Abs 1
AÜG: § 8 Abs 2, § 11 Abs 2 Z 6
Eine Klausel des Arbeitskräfteüberlassungsvertrags verpflichtet den Beschäftiger zu einer Zahlung an den Überlasser, wenn er die überlassene Arbeitskraft während der Mindestüberlassungsdauer von sechs Monaten über einen anderen Arbeitskräfteüberlasser beschäftigt ("Aufwandersatz für Rekrutierungskosten"). Da diese Vereinbarung mittelbar die Erwerbsmöglichkeiten der überlassenen Arbeitskraft beschränkt, ist sie wegen Verstoßes gegen § 8 Abs 2 und § 11 Abs 2 Z 6 AÜG unwirksam.