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Keine nachbarrechtlichen Ansprüche gegen den Schattenwurf von Gebäuden

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/501Zak 2020, 291 Heft 15 v. 9.9.2020

ABGB: § 364 Abs 2, § 364a

Ein Mehrfamilienhaus ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB.

Beim Schattenwurf eines Gebäudes handelt es sich um keine Immission iSd § 364 ABGB. Der Licht- und Wärmeentzug durch ein Gebäude kann daher weder zu einem nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB noch zu einem Ausgleichsanspruch analog § 364a ABGB führen.

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