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Verwendung einer Forderung durch den Scheingläubiger und Nutzen iSd § 1041 ABGB

ThemaUniv.-Prof. Dr. Franz-Stefan MeisselZak 2020/490Zak 2020, 284 Heft 15 v. 9.9.2020

Folgender Ausgangsfall bildet die Grundlage des Beitrags: Eine Forderung des A (Zedent) gegen C (Debitor cessus) wird an einen Zessionar B übertragen. Später stellt sich heraus, dass diese Zession (etwa aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit oder eines Vollmachtmangels, welche das Deckungsverhältnis ungültig machen) unwirksam war. B verwendet bis dahin die (tatsächlich gar nicht auf ihn übergegangene) Forderung, indem er sie bei C einzieht (siehe Pkt 1.) oder aber in sonstiger Weise, indem er sie zB als Sicherheit benützt (siehe Pkt 2.).

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