§ 1170b ABGB gibt dem Werkunternehmer bei einem Bauvertrag das unabdingbare Recht, von seinem Vertragspartner eine Sicherstellung des noch offenen Werkentgelts zu verlangen, sofern dieser kein Verbraucher ist. Der Autor geht auf einige strittige Aspekte dieser Regelung ein. Ua vertritt er die Ansicht, dass eine Bankgarantie auch dann als Sicherungsmittel geeignet ist, wenn der Abruf ein rechtskräftiges Urteil, ein Anerkenntnis oder die Insolvenz des Bestellers voraussetzt oder die Garantie bei einem Treuhänder hinterlegt ist, der sie nur in einem dieser drei Fälle herausgeben darf. Grundsätzlich könne nur ein beziffertes Sicherstellungsbegehren die Säumnisfolgen des § 1170b ABGB auslösen. Ein zu hohes Begehren habe keine Wirkung, wenn eine deutliche Überschreitung vorliegt und der Werkbesteller den richtigen Betrag nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann. Unter den allgemeinen Voraussetzungen könne dem Begehren der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden.