Nach Ansicht des Autors ist es nicht mit den abgabenrechtlichen Verfahrensregeln vereinbar, wenn das Verlassenschaftsgericht gem § 154 AußStrG einen Gläubiger dazu ermächtigt, die Arbeitnehmerveranlagung für den Verstorbenen einzubringen und das sich daraus ergebende Steuerguthaben zur Tilgung seiner Forderung auszahlen zu lassen. Vor Einantwortung könne die Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich nur von einem Verlassenschaftskurator vorgenommen werden. Ein dennoch gefasster Überlassungsbeschluss könne von der Abgabenbehörde mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Nach Rechtskraft könnte die Abgabenbehörde in Bezug auf die Vorfrage der Berechtigung des Gläubigers jedoch an den Beschluss gebunden sein.