Die Autorin vertritt die Ansicht, dass der Nacherbe erst in dem nach Eintritt des Nacherbfalls fortgeführten Verlassenschaftsverfahren eine wirksame Erbantrittserklärung abgeben kann. Voraussetzung für die Fortführung des Verlassenschaftsverfahrens und den Erbschaftserwerb durch Einantwortung des Nacherben sei, dass die Einantwortung des Vorerben unter der Anmerkung der Nacherbschaft erfolgt ist. Fehle diese Anmerkung, müsse der Nacherbe seinen Anspruch nach Eintritt des Nacherbfalls mit Erbschaftsklage durchsetzen. Die in § 1487a ABGB für erbrechtliche Ansprüche vorgesehene kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist beginne im Fall einer Nacherbschaft frühestens mit dem Nacherbfall zu laufen. Von der kenntnisunabhängigen 30-jährigen Frist des § 1487a ABGB sollten Nacherbschaften aufgrund teleologischer Reduktion ausgenommen werden. Nach allgemeinen Verjährungsregeln verjähre der Anspruch des Nacherben jedoch spätestens 30 Jahre nach dem Nacherbfall.