In der Lit ist strittig, ob die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen eines Motivirrtums (§ 572 ABGB) nach dem neuen Erbrecht voraussetzt, dass das Motiv in der Verfügung angegeben ist. Auch der OGH hat in zwei Entscheidungen obiter divergierende Auffassungen vertreten (2 Ob 41/19x = Zak 2019/717, 396; 8 Ob 76/19p = Zak 2019/645, 355). Der Autor geht davon aus, dass die Regeln der Gesetzesinterpretation eindeutig für jene Auffassung sprechen, nach der nur ein in der Verfügung angeführtes bzw angedeutetes Motiv beachtlich ist.