AHG: § 1 Abs 2, § 9 Abs 5
Bei der Pflicht des Rauchfangkehrers, Feuerstätten einer Sichtprüfung zu unterziehen, Mängel dem Gebäudeeigentümer mitzuteilen und diese bei Nichtbehebung oder unmittelbar drohender Gefahr dem Bürgermeister anzuzeigen (hier gem § 24 Krnt Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO), handelt es sich um eine Aufgabe hoheitlicher Natur. Daher ist der Rauchfangkehrer insoweit als Organ iSd AHG tätig.