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Keine Haftung für Verfolgungsschäden bei Verfolgung bloß aus Ärger

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/468Zak 2020, 276 Heft 14 v. 19.8.2020

ABGB: § 1295 Abs 1

Wer den Täter bloß aus Ärger verfolgt, hat keinen Anspruch auf Ersatz von Verfolgungsschäden.

OGH 25. 5. 2020, 1 Ob 68/20m

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