ABGB: § 579 Abs 1, § 601
Nach gefestigter Rsp ist eine fremdhändige letztwillige Verfügung formungültig, wenn sich der Verfügungstext und die Unterschriften des Erblassers bzw der Testamentszeugen auf verschiedenen Blättern befinden, die nicht durch äußere Urkundeneinheit oder einen inhaltlichen Zusammenhang miteinander verbunden sind.