ABGB: § 275 Z 2
AußStrG: § 44, § 119, § 120
Gem § 275 Z 2 ABGB kann ein Rechtsanwalt die Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung ablehnen, wenn er nachweist, dass ein in die Erwachsenenvertreterliste eingetragener Rechtsanwalt, Notar oder Berufsanwärter zur Übernahme bereit ist. Dass das Gericht den namhaft gemachten Ersatz trotz aufrechter Eintragung in