EheG: § 49
ABGB: § 90 Abs 1
Alkoholmissbrauch ist grundsätzlich eine Eheverfehlung (hier: regelmäßig starke Alkoholisierung an drei, zeitweise auch bis zu fünf Tagen pro Woche).
EheG: § 49
ABGB: § 90 Abs 1
Alkoholmissbrauch ist grundsätzlich eine Eheverfehlung (hier: regelmäßig starke Alkoholisierung an drei, zeitweise auch bis zu fünf Tagen pro Woche).