Entsprechend der in § 862a ABGB normierten Empfangstheorie tritt der Zugang einer Erklärung bereits ein, sobald diese in den Machtbereich des Empfängers gelangt und er unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis erlangen kann. Diese Grundsätze gelten auch für Erklärungen mittels E-Mail. Angesichts des Umstandes, dass E-Mails idR über jeden Internetzugang abgerufen werden können, stellt sich die Frage, ob sich der Zugang durch Ortsabwesenheit oder eine automatische Abwesenheitsnotiz verhindern lässt.