§ 2 2. COVID-19-JuBG sieht eine gesetzliche Stundung von Kreditraten vor, die bei Verbraucherkrediten und Krediten an Kleinstunternehmer greifen kann, sofern der Kreditvertrag vor dem 15. 3. 2020 abgeschlossen worden ist (siehe auch Zak 2020/208, 131). Die Fälligkeit von Kreditraten, die im Zeitraum von 1. 4. 2020 bis 31. 10. 20203 fällig werden, verschiebt sich mangels abweichender Vereinbarung oder vertragsgemäßer Zahlung um jeweils sieben Monate nach hinten. Verzugszinsen fallen nicht an. Bis zum Ablauf der Stundung ist eine Kündigung des Kreditvertrags wegen Zahlungsverzugs oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ausgeschlossen. Voraussetzung für den Schutz ist, dass der Verbraucher aufgrund der COVID-19-Pandemie Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass die Zahlung der im oben angeführten Zeitraum fällig werdenden Kreditraten den angemessenen Lebensunterhalt gefährden würde, bzw dass der Kleinstunternehmer diese Kreditraten pandemiebedingt nicht oder nicht ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Grundlagen zahlen kann. Die Beiträge gehen ausführlich auf diese Regelung ein, die zahlreiche Auslegungsprobleme aufwirft. Ua vertreten Koch und Kellner/Liebel die Ansicht, dass das Moratorium auch für Mitkreditnehmer, von denen nicht alle die Voraussetzungen erfüllen, von Bedeutung ist, sei es über die Einbeziehung aller Kreditnehmer in den Schutz oder die Ausdehnung des Schutzes auf Regressansprüche des in Anspruch genommenen Mitkreditnehmers gegen andere Mitkreditnehmer, bei denen die Voraussetzungen für das Moratorium zutreffen.