ZPO: § 530 Abs 1 Z 5
StPO: § 190, § 195
Die Aufhebung des verurteilenden Strafurteils, auf das die Entscheidung im Zivilprozess gegründet war, ermöglicht gem § 530 Abs 1 Z 5 ZPO dessen Wiederaufnahme. Im Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens bildet nicht schon deren Bewilligung, sondern erst der rechtskräftige Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens gem § 190 StPO den Wiederaufnahmegrund.