ZustG: § 22, § 24
ZPO: § 396, § 416 Abs 1
Die Zustellung des Versäumungsurteils an den Beklagten durch Hinterlegung war unwirksam. Wenn dem Beklagten danach eine Ausfertigung des Versäumungsurteils bei Gericht übergeben worden ist, liegt aber ab diesem Zeitpunkt eine wirksame Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung (§ 24 ZustG) vor, welche den Lauf der Berufungsfrist auslöst. Im Fall einer elektronischen Ausfertigung, die gem § 79 Abs 1 GOG weder der Unterschrift noch der Beglaubigung bedarf, ist es unerheblich, ob der Beklagte eine unmittelbar erstellte Ausfertigung oder die Kopie einer Ausfertigung erhalten hat.