ABGB: § 246 Abs 3 Z 2, § 274
Gem § 246 Abs 3 Z 2 ABGB ist ua dann eine Umbestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorzunehmen, wenn es das Wohl des Betroffenen erfordert. Da stabile Verhältnisse wünschenswert sind, sollte eine Umbestellung nur aus besonderen Gründen erfolgen.