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Keine Umbestellung des Erwachsenenvertreters allein aufgrund Auswahl-Rangordnung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/422Zak 2020, 252 Heft 13 v. 5.8.2020

ABGB: § 246 Abs 3 Z 2, § 274

Gem § 246 Abs 3 Z 2 ABGB ist ua dann eine Umbestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorzunehmen, wenn es das Wohl des Betroffenen erfordert. Da stabile Verhältnisse wünschenswert sind, sollte eine Umbestellung nur aus besonderen Gründen erfolgen.

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