EheG: § 85
IO: § 7, § 110 Abs 3
Unabhängig davon, ob das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers oder jenes des Antragsgegners eröffnet worden ist, unterbricht die Insolvenzeröffnung gem § 7 Abs 1 IO das anhängige Aufteilungsverfahren, sofern die Insolvenzmasse betroffen ist.