In der Vorabentscheidung C-86/19 , Vueling Airlines setzte der EuGH seine Judikatur fort, nach der es sich bei dem Entschädigungsbetrag, der in Art 22 Abs 2 MÜ (Montrealer Übereinkommen) ua für den Fall des Verlustes von Reisegepäck vorgesehen ist, um einen Haftungshöchstbetrag und nicht um einen dem Geschädigten jedenfalls zustehenden Pauschalbetrag handelt. Wie hoch die Entschädigung innerhalb des vom MÜ gesetzten Rahmens ausfalle, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei die nationalen Beweislastregeln anzuwenden seien.