Nach Auffassung des dt BGH (III ZR 42/19 = Zak 2019/666, 363) kann ein Vertragspartner aus dem Titel des Schadenersatzes die Prozesskosten ersetzt verlangen, wenn er trotz Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes in Deutschland vor einem US-amerikanischen Gericht verklagt worden ist. Der Autor weist auf die praktische Bedeutung dieser Entscheidung hin, um Klagen am forum derogatum, die oft zum Aufbau von Vergleichsdruck eingesetzt würden, unattraktiver zu machen. Seiner Ansicht nach ist sie auf die österreichische Rechtslage übertragbar. Trotz der Qualifikation als Prozessvertrag spreche nichts dagegen, die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands im Sinn einer schadenersatzbewehrten Verpflichtung, vor keinem anderen Gericht zu klagen, auszulegen. Gerade bei vereinbarter Anwendung eines Rechts, das eine verschuldensunabhängige Prozesskostenersatzpflicht vorsieht, sei davon auszugehen, dass schon bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftung für die Prozesskosten besteht. Darüber hinausgehende Schäden seien im Zweifel nur bei grobem Verschulden zu ersetzen. Im internationalen Rechtsverkehr sollte eine Gerichtsstandsklausel im Zweifel im Sinn eines ausschließlichen Gerichtsstandes verstanden werden.