Ein gesellschaftsvertragliches Aufgriffsrecht (dh ein Gestaltungsrecht, einen GmbH-Geschäftsanteil bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses gegen Abfindung erwerben zu können) hat zwar Ähnlichkeit mit einem Vorkaufsrecht. Die Autoren gehen aber davon aus, dass die Regelungen der §§ 1072 ff ABGB für Vorkaufsrechte nur bedingt auf Aufgriffsrechte anwendbar sind. So handle es sich beim Aufgriffsrecht abweichend von den vorkaufsrechtlichen Regelungen um ein absolutes, nicht höchstpersönliches Recht, das vorbehaltlich einer abweichenden Regelung nicht nur für den ersten Aufgriffsfall gelte.