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Vereinbarung des Ruhens ohne Beteiligung des Nebenintervenienten

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/359Zak 2020, 219 Heft 11 v. 24.6.2020

ZPO: § 19, § 168, § 483 Abs 3, § 513

Das Ruhen des Verfahrens kann noch im Revisionsverfahren vereinbart werden. Aufgrund dieser Vereinbarung entfällt während der Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des OGH.

Die Vereinbarung des Ruhens durch Kläger und Beklagten genügt. Die Beteiligung des einfachen Nebenintervenienten an der Vereinbarung ist nicht erforderlich.

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