ZPO: § 19, § 168, § 483 Abs 3, § 513
Das Ruhen des Verfahrens kann noch im Revisionsverfahren vereinbart werden. Aufgrund dieser Vereinbarung entfällt während der Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des OGH.
Die Vereinbarung des Ruhens durch Kläger und Beklagten genügt. Die Beteiligung des einfachen Nebenintervenienten an der Vereinbarung ist nicht erforderlich.