WEG: § 16 Abs 2, § 18, § 28
Wenn eine Baumaßnahme an Allgemeinteilen des Wohnungseigentumshauses nicht im Gemeinschafts-, sondern im Individualinteresse eines Wohnungseigentümers liegt, handelt es sich um keine Verwaltungsangelegenheit, sondern um eine Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG.