WEG: § 10 Abs 3
GBG: § 136
Im Fall einer Änderung der Miteigentumsanteile nach § 10 Abs 3 WEG im Weg der Grundbuchberichtigung hat das Grundbuchgericht die Eintragungsvoraussetzungen nur in Bezug auf jene faktischen und rechtlichen Änderungen zu prüfen, die der Neufestsetzung der Nutzwerte zugrunde liegen. Die Bewilligung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die ursprüngliche Wohnungseigentumsbegründung in einem nicht von den Änderungen betroffenen Punkt unzulässig war, etwa wegen eines Verstoßes gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze.