Nach der Rsp ermöglicht die Verbindung der rechtzeitig eingebrachten Leistungsklage auf Schmerzengeld mit einem Feststellungsbegehren es dem Geschädigten, sein Schmerzengeldbegehren nach Ablauf der Verjährungsfrist zu erweitern, und zwar nicht nur wegen neu eingetretener Schadenswirkungen, sondern auch wegen des unverhofft günstigen Ergebnisses des Sachverständigengutachtens. Der Autor sieht darin eine durch die schwierige Einschätzbarkeit der Schmerzengeldhöhe gerechtfertigte Ausnahme von dem Prinzip, dass die Verjährungsunterbrechung durch die Klage auf das Begehren beschränkt ist. Ein Feststellungsbegehren kann seiner Ansicht nach nur dann eine Voraussetzung darstellen, wenn neu eingetretene Schadenswirkungen geltend gemacht werden, nicht aber dann, wenn der ursprünglich geltend gemachte Schaden aufgrund des Gutachtens höher bewertet wird. Um Missbrauch zu verhindern, sollte eine Klagsausdehnung nach Verjährungseintritt aber nur in gewissen Grenzen zugelassen werden.