Im Fall eines mehr als 20 Jahre alten Hauses muss der Wohnungseigentumsorganisator den Wohnungseigentumsbewerbern gem § 37 Abs 4 WEG ein Sachverständigengutachten über den Bauzustand vorlegen und den beschriebenen Bauzustand als bedungene Eigenschaft in die Kaufverträge einbeziehen. Unterlässt er dies, gilt ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert. Die Rsp (zB 5 Ob 207/18d = Zak 2019/246, 137) und die hL sehen in dieser Rechtsfolge eine gesetzlich typisierte Gewährleistungspflicht. Hingegen vertritt der Autor die Ansicht, dass es sich um eine generelle Festlegung des Vertragsinhalts handelt, die nicht nur Gewährleistungsansprüche, sondern auch andere Ansprüche auslösen kann. So könne der Wohnungseigentumsbewerber insb auch Schadenersatz begehren oder den Vertrag wegen Irrtums anfechten, sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.