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Frotz, Anmerkungen zur Mietzinsregelung des 4. COVID-19-Gesetzes, RdW 2020/251, 327.

LiteraturübersichtMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/324Zak 2020, 200 Heft 10 v. 10.6.2020

Das mit dem 4. COVID-19-G erlassene 2. COVID-19-JuBG enthält ua ein Mietzins-Moratorium (siehe Zak 2020/208, 131). Ein pandemiebedingter Verzug des Wohnungsmieters mit Zahlungen, die im zweiten Quartal 2020 fällig werden, kann vom Vermieter bis Ende Juni 2022 nicht als Kündigungs- oder Aufhebungsgrund herangezogen werden. Außerdem können die für diesen Zeitraum offenen Beträge bis Ende 2020 nicht eingeklagt oder aus der Kaution abgedeckt werden. Voraussetzung ist eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mieters durch die Pandemie. Entgegen den Materialien (403/A 27. GP ), die nur auf einen Einkommensverlust abstellen, vertritt der Autor die Ansicht, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Mieters auch das liquide Vermögen zu berücksichtigen ist. Die Beweislast für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung treffe den Mieter. Das Moratorium erfasse den gesamten Mietzins, einschließlich Betriebskosten und Umsatzsteuer.

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