Wenn der Bauträger nur aufgrund höherer Gewalt (nämlich aufgrund pandemiebedingter behördlicher Maßnahmen) mit dem Übergabetermin in Verzug gerät, kann der Kunde nach Ansicht des Autors zwar gem § 918 ABGB vom Bauträgervertrag zurücktreten. Bei der erforderlichen Nachfristsetzung sei jedoch auf das Hindernis Bedacht zu nehmen. Dem Bauträger müsse es faktisch möglich sein, die Leistung innerhalb der Frist nachzuholen. Im Fall einer längeren Pandemie erscheine allerdings eine absolute Grenze, ab der von der endgültigen Unmöglichkeit der Leistung ausgegangen wird, gerechtfertigt.