EO: § 35, § 40
IO: § 149
Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist mit der Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch nicht beendet. Die Einstellung der Exekution ist möglich, solange das Pfandrecht einverleibt ist. Gleiches gilt für die Erhebung einer Oppositionsklage.