ASVG: § 333, § 335 Abs 3
Bei Unfällen von Schülern, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Schulausbildung ereignen, kann sich der Bund als Schulerhalter gem § 335 Abs 3 ASVG auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen.