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Keine generelle Schadensminderungsobliegenheit zur Tötung eines unheilbar verletzten Tiers

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/313Zak 2020, 195 Heft 10 v. 10.6.2020

ABGB: § 1304, § 1332a

TSchG: § 6 Abs 1, § 15

Gem § 1332a ABGB hat der Schädiger die den Wert des verletzten Tieres übersteigende Heilungskosten zu ersetzen, soweit diese auch von einem verständigen Tierhalter in der Lage des Geschädigten aufgewendet worden wären.

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