ABGB: § 1304, § 1332a
TSchG: § 6 Abs 1, § 15
Gem § 1332a ABGB hat der Schädiger die den Wert des verletzten Tieres übersteigende Heilungskosten zu ersetzen, soweit diese auch von einem verständigen Tierhalter in der Lage des Geschädigten aufgewendet worden wären.