MRG: § 39, § 40
Wenn die Schlichtungsstelle vorgeschaltet ist, darf der Sachantrag im gerichtlichen Verfahren nicht mehr substanziell verändert werden.
Der Antrag ist vom Gericht zurückzuweisen, wenn ergänzendes Vorbringen, das zur Schlüssigstellung erforderlich ist, nicht schon im Verfahren vor der Schlichtungsstelle erstattet worden ist.