"Windschattenfahren" ist im Verkehrsbereich, insb unter Radfahrern, allgegenwärtig: Schon bei einer Geschwindigkeit von 13,5 km/h übersteigt der Luftwiderstand den Rollwiderstand; bei 30 km/h/174 Watt (W) macht der Luftwiderstand bereits den weit überwiegenden Anteil (83 %) am Gesamtwiderstand aus.1 Aus dem Hintereinanderfahren ergibt sich also für jeden Radfahrer ein Kraftvorteil, der sich bis zum ambitionierten Radsportler steigert.2 Eine aktuelle Entscheidung zum Hintereinanderfahren (2 Ob 226/18a = JBl 2019, 712) gibt Anlass, die Haftungsfrage bei dieser Fahrweise genau zu analysieren. Besonderes Augenmerk wird dabei auf den Radsport auf öffentlichen Straßen gelegt, wo das Windschattenfahren am stärksten in Erscheinung tritt.