ZPO: § 226
Ein unbestimmtes oder unschlüssiges Klagebegehren ist nicht mit Beschluss zurückzuweisen, sondern - sofern der Mangel nicht behoben wird - mit Urteil abzuweisen.
OGH 29. 4. 2019, 8 Ob 33/19i
ZPO: § 226
Ein unbestimmtes oder unschlüssiges Klagebegehren ist nicht mit Beschluss zurückzuweisen, sondern - sofern der Mangel nicht behoben wird - mit Urteil abzuweisen.
OGH 29. 4. 2019, 8 Ob 33/19i