GOG: § 91
ZPO: § 41
Ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG ist mangels Beschwer zurückzuweisen, wenn die Säumnis im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht mehr besteht.
GOG: § 91
ZPO: § 41
Ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG ist mangels Beschwer zurückzuweisen, wenn die Säumnis im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht mehr besteht.