AußStrG: § 120a, § 121 Abs 1
Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter kann uU ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und ohne mündliche Verhandlung bestellt werden, weil jeder dieser Verfahrensschritte nur noch dann vorgeschrieben ist, wenn das Gericht ihn für erforderlich hält oder die betroffene Person ihn beantragt.