ABGB: § 90 Abs 1
EheG: § 49, § 57 Abs 1
Ehegatten müssen bei der Freizeitgestaltung Kompromisse eingehen und die Interessen ihres Partners berücksichtigen. Häufiges Alleinlassen des Ehegatten (insb auch an Wochenenden) stellt eine schwere Eheverfehlung dar.