ABGB: § 231
Die Anwendung des "betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells" setzt in etwa gleichwertige Betreuungs- und Naturalleistungen der Elternteile voraus. Ein Betreuungsverhältnis von 43,5 : 56,5 ist gleichwertig, ein Verhältnis von 42 : 58 noch nicht.