Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rsp und Lit zum Verbot der Einlagenrückgewähr in Zusammenhang mit der unterpreisigen Vermietung an Gesellschafter bzw der überpreisigen Anmietung von Gesellschaftern. Nach Ansicht des Autors kann eine verbotene Einlagenrückgewähr auch dann vorliegen, wenn Leistung und Gegenleistung objektiv äquivalent sind. Die fehlende betriebliche Rechtfertigung (etwa mangels Bedarfs der Gesellschaft) reiche aus. Ob der Verstoß zur Gesamtnichtigkeit des Mietvertrags oder zur Teilnichtigkeit im Sinn der Anpassung des Preises führt, hänge vom Verbotszweck und der konkreten Fallgestaltung ab. Der bereicherungsrechtliche Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung eines zu hohen Mietzinses bestehe neben gesellschaftsrechtlichen Rückerstattungsansprüchen. Während der Bereicherungsanspruch bei überhöhten Mietzinsen in drei Jahren verjähre, laufe für den auf das Gesellschaftsrecht gestützten Anspruch grundsätzlich eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.