Der Autor hält die Bezeichnung der Verjährungsunterbrechung durch Belangen (§ 1497 S 1 Fall 2 ABGB) nach heutiger Diktion für missverständlich, weil diese nicht zum Ruhen der Verjährungszeit, sondern zur Aufhebung der Wirkung des bis dahin verstrichenen Zeitraums führt. Zur Frage, wann die Unterbrechungswirkung eintritt, würden mehrere Theorien existieren. Eine Theorie setze die Unterbrechung mit der Einbringung der Klage an, eine andere erst mit der stattgebenden Entscheidung, rückwirkend auf den Zeitpunkt des Belangens. Dogmatisch am überzeugendsten erscheine die Auffassung, dass die Geltendmachung des Rechts nur als Ablaufhemmung wirkt und die Unterbrechung erst mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils einsetzt. Am Ende seines Beitrags zeigt der Autor Reformideen für die Verjährungsunterbrechung auf, die er in mehreren Punkten für überarbeitungsbedürftig hält.