Nach 4 Ob 82/18i = Zak 2019/43, 31 haftet die Mutter schon aufgrund des Ehebruchs ihrem Ehegatten auf schadenersatzrechtlicher Grundlage für die Unterhaltsleistungen, die dieser dem nicht von ihm abstammenden Kind als rechtlicher Vater erbracht hat. Der Autor begrüßt diese Entscheidung. Aus dem Eherecht sei kein Haftungsausschluss ableitbar. Der Haftungsgrund liege eigentlich in einer Verletzung des Ehevertrags. Da es sich bei der ehelichen Treue um eine Erfolgsverbindlichkeit handle, treffe die Beweislast für fehlendes Verschulden die Mutter.