Nach Ansicht des Autors gelten für die Einwilligung eines Minderjährigen in die Verwendung von personenbezogenen Daten aufgrund eines Analogieschlusses dieselben Grundsätze wie für Einwilligungen in medizinische Behandlungen (§ 173 ABGB). Daher könne der entscheidungsfähige Minderjährige iSd § 173 Abs 1 ABGB eine datenschutzrechtliche Einwilligung nur selbst erteilen. Die Entscheidungsfähigkeit werde ab dem 14. Geburtstag vermutet, könne aber im Einzelfall schon bei jüngeren Kindern vorliegen. Nur beim Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft sehe § 4 Abs 4 DSG das 14. Lebensjahr als starre Altersgrenze vor. Eine Ausdehnung dieser Regelung auf andere Fälle sei nicht gerechtfertigt. Bezüglich besonders geschützter Daten (zB Gesundheit, politische Meinung) sei analog § 173 Abs 2 ABGB nicht nur die Einwilligung des entscheidungsfähigen Minderjährigen, sondern zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.