ZPO: § 64 Abs 1 Z 3, § 84, § 93 Abs 1, § 464
Wenn ein Verfahrenshilfeanwalt bestellt ist, sind Zustellungen iSd § 93 Abs 1 ZPO nicht an die Partei, sondern an diesen vorzunehmen.
Hat der Verfahrenshilfeanwalt dem Gericht bekanntgegeben, dass er sich in der Rechtssache eines Substituten bedient, ist an den Substituten zuzustellen, es sei denn, der Umfang der Substitution ist mangels Erklärung zweifelhaft. Wenn laut Bekanntgabe "die Verfahrenshilfe" substituiert wurde, ist davon auszugehen, dass die Substitution das gesamte Verfahren umfasst.