ZPO: § 41
ABGB: § 1333 Abs 2
Vorprozessuale Anwaltskosten können erst dann selbstständig eingeklagt werden, wenn keine Akzessorietät zum Hauptanspruch mehr besteht, weil dieser durch Erfüllung, Verzicht, Anerkenntnis oder Vergleich erledigt wurde. Ansonsten müssen sie im Rahmen des Prozesskostenersatzes geltend gemacht werden.