ABGB: § 879, § 1360, § 1368
KSchG: § 25c
Im Pfandbestellungsvertrag erklärte sich der Drittpfandbesteller ausdrücklich damit einverstanden, dass der Kreditgeber allfällige andere Sicherheiten freigeben darf. Eine solche Klausel ist nicht unbedingt sittenwidrig. Aus § 1360 ABGB folgt zwar, dass das Vertrauen des Sicherheitengebers auf ihm bekannte weitere Sicherheiten und den dadurch möglichen anteiligen Regress im Fall seiner Inanspruchnahme zu schützen ist. Wenn dieser die Sicherheit explizit ohne Rücksicht auf andere Sicherheiten eingeräumt und (wie hier) die anderen Sicherheiten zudem gar nicht gekannt hat, kann jedoch von vornherein kein schützenswertes Vertrauen bestanden haben.